Denkmalgeschützte Häuser aus der Gründerzeit sind nicht nur architektonisch wertvoll. Sie stellen auch eine besonders attraktive Anlageform dar. So lassen sich mit Ihnen hohe Renditen erzielen, die von Inflation und vor allem den aktuellen Schwankungen des Aktienmarktes weitgehend unabhängig sind.

Durch den Gesetzgeber wurden steuerliche Anreize für den Erwerb und die Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien geschaffen, um die historische Bausubstanz für die Nachwelt zu erhalten.

Eine Investition in eine Denkmalschutzimmobilie zahlt sich für Sie gleich doppelt aus: Weil der Staat die wertvolle Substanz der Jugendstil- und Gründerzeitbauten in Ostdeutschland erhalten will, fördert er deren Sanierung durch massive Steuervorteile: Wer eine denkmalgeschützte Immobilie erwirbt, renoviert und vermietet, kann neben der allgemeinen Abschreibung auch die gesamten Sanierungskosten von den Mieteinnahmen absetzen – und das ganze 12 Jahre lang.

Wer sich bei der Altersvorsorge nicht ausschließlich auf die gesetzliche Rente verlassen möchte, für den stellt die Investition in eine Denkmalschutzimmobilie eine sinnvolle Ergänzung dar.

Für denkmalgeschützte Gebäude und solche, die sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich befinden, können die Herstellungskosten der Baumaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden.

Anleger im Rahmen von Vermietung und Verpachtung: können jeweils 8 Jahre 9 Prozent und 4 Jahre 7 Prozent der Herstellungskosten im Rahmen des § 7i (Baudenkmal) und des § 7h (Sanierungsgebiet) des Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen.

Eigennutzer: können im Rahmen des § 10e des EStG 10 Jahre 9 Prozent der o.g. Herstellungskosten steuerlich geltend machen.

Den Teil der Anschaffungskosten, der auf den Erwerb der Altbausubstanz entfällt, können Anleger im Rahmen der linearen AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) mit 2 Prozent jährlich geltend machen. Wurde das Gebäude vor dem 01.01.1925 fertig gestellt, erhöht sich der jährliche Abschreibungssatz auf 2,5 Prozent.

Der auf den Erwerb des Grundstückes entfallende Teil der Anschaffungskosten ist steuerlich grundsätzlich nicht relevant.
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